Am 1. Januar 2019 ist die Novellierung der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) 2018 in Kraft getreten. Diese wurde aufgrund des Moratoriums unter hohem Zeitdruck beschlossen und  beinhaltet eine Vielzahl von bauordnungsrechtlichen Änderungen, so dass bereits bei Ihrem Inkrafttreten eine zeitnahe Überarbeitung absehbar war. Am 04.12.2020 fand nun die 1. Lesung zum Entwurf des Gesetztes zur Änderung der BauO NRW 2018 im Landtag statt. weiterlesen>

 

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erheben für amtliche Vermessungen, wie zum Beispiel Amtliche Lagepläne, Teilungsvermessungen oder Gebäudeeinmesungen, Gebühren. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich in Nordrhein-Westfalen aus der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung – VermWertKostO NRW). weiterlesen>

Vollgeschoss BauO NRW 2018
§ 2 (6) BauO NRW 2018: Vollgeschoss

Das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) wird in Bebauungspläne unter anderem durch die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse (Z) und/oder die Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 20 BauNVO) bestimmt. Für die Ermittlung der beiden Kennzahlen bei einem Gebäude ist jedes einzelne Geschoss dahingehend zu prüfen, ob es die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllt.weiterlesen>