Zur Vorhabenbezogenheit von Baulasten

5.11.2020

Bei der Auslegung von Baulasten ist die meist gestellte Frage, ob Baulasten vorhabenbezogen sind. Wird eine Vorhabenzogenheit angenommen, dann ist die Baulast nur im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben eingetragen worden und gilt auch nur für dieses Vorhaben.

Das OVG NRW hat nun mit seinem Beschluss 7 A 2858/18 vom 04.09.2020 im Zusammenhang mit einer Abstandsflächenbaulast ausgeführt, dass es auf den genauen Inhalt der Baulast ankommt. Wird zulasten eines Grundstücks eine Abstandsflächenbaulast eingetragen, damit der Nachbar ein grenzständiges Gebäude realisieren kann, muss der jeweilige Eigentümer diese auch dann gegen sich gelten lassen, wenn das Nachbargebäude aufgestockt werden soll. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Vorhaben in der Baulasterklärung so eindeutig und konkret bezeichnet wurde, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen.