Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW: Unterer Bezugspunkt bei Geländeveränderung

20.09.2019

Häufig wird die Frage diskutiert, wodurch der untere Bezugspunkt bei der Ermittlung der Wandhöhe für die Abstandsflächenberechnung nach § 6 BauO NRW festgelegt ist: durch die aktuell vorhandene Geländeoberfläche oder durch die zukünftige – also die geplante – Geländeoberfläche. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW hat mit seinen Handlungsempfehlungen zur BauO NRW 2018 hier nun eine Klärung herbeigeführt.

Nach § 2 (4) BauO NRW ist die Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt (geplante Geländeoberfläche), im Übrigen ist die natürliche Geländeoberfläche zu Grunde zu legen (vorhandene Geländeoberfläche). Bereits im Jahr 2006 hat das OVG NRW in seinem Beschluss 10 A 1169/04 festgehalten, dass für die Berechnung der Abstandsflächen als unterer Bezugspunkt die genehmigte neue Geländeoberfläche maßgeblich ist, wenn diese ohne Verstoß gegen § 9 (3) BauO NRW (alte Fassung) festgelegt worden ist. Unter der genehmigten neuen Geländeoberfläche ist hierbei die Geländeoberfläche zu verstehen, die in den Bauvorlagen dargestellt ist und durch die Baugenehmigung festgestellt wird. Auch der Kommentar zur BauO NRW von Gädtke u.a. hebt hervor, dass unter Berücksichtigung der Zulässigkeit der Geländeveränderung auf die zukünftige und nicht auf die vorhandene Geländeoberfläche abzustellen ist. Allerdings tun sich viele Bauaufsichtsbehörden schwer, dieser Auffassung  zu folgen, und bestehen auf einen Abstandsflächennachweis mit Bezug zur vorhandenen Geländeoberfläche.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW gibt nun in seinen Handlungsempfehlungen zur BauO NRW 2018 vor, dass für die Berechnung der Abstandsflächen die geplante Geländeoberfläche maßgeblich ist, wenn im Bauantrag die Veränderung der Geländeoberfläche beantragt ist (Darstellung ursprüngliche Geländeoberfläche und geplante Geländeoberfläche). Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Prüfung über die Zulässigkeit der Veränderung der Geländeoberfläche § 8 (3) BauO NRW 2018 zu beachten. Zudem ist der untere Bezugspunkt für die Wandhöhe die auf dem Baugrundstück selbst „festgelegte“ Geländeoberfläche und nicht das Geländeniveau auf dem Nachbargrundstück.

Link zu den Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW zur BauO NRW 2018: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/baurecht/bauordnung